Bundespatentgericht

Signaturerfordernisse – Aufhebung der BGH/BPatGERVV zum 1. April 2024

Elektronischer Rechtsverkehr

Bitte beachten Sie im elektronischen Rechtsverkehr mit dem Bundespatentgericht folgende aktuelle Änderung.

Mit Aufhebung der BGH/BPatGERVV zum 1. April 2024 gelten für den elektronischen Rechtsverkehr am Bundespatentgericht die Regelungen der ZPO (vgl. insbes. § 130a Abs. 3 ZPO) sowie der ERVV (Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs).

Damit entfallen die strengeren Signaturerfordernisse der BGH/BPatGERVV. Nach § 130a Abs. 3 ZPO muss das elektronische Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person (zumindest einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Die Möglichkeit, elektronische Dokumente mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur einer EPA-Smart-Card einzureichen, entfällt.

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